Vorzugspfandrecht § 27 WEG

Im Wohnungseigentum besteht an jedem Miteigentumsanteil in bestimmtem Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft oder zugunsten der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers. Diese Forderungen können aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung und aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, bestehen. Forderungen betreffend der Verwaltung der Liegenschaft können durch das Vorzugspfandrecht geltend gemacht werden, wenn sie ausschließlich den Eigentümer des Anteils betreffen oder der Eigentümer für diese Verbindlichkeit mit den anderen Wohnungseigentümern zur ungeteilten Hand haftet. Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung und das Pfandrecht innerhalb von 6 Monaten geltend macht und die Anmerkung im Grundbuch beantragt. Im Falle einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils, auf den die Forderung besteht, ist das Vorzugspfandrecht durch Barzahlung zu berichtigen. Findet die Forderung in der Verteilungsmasse keine Deckung, so muss sie von dem Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

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