Teilanwendungsbereich
Siehe auch Mietrechtsgesetz (MRG) Im Teilanwendungsbereich unterliegen die Mieter nur dem Kündigungsschutz, aber keinem Preisschutz, das heißt, es darf ein freier Mietzins verlangt werden, welcher sich aus Angebot und Nachfrage am Markt ergibt. Es gibt keine „Deckelung“ des Mietzinses. Teilausnahmen des Mietrechtsgesetzes sind:
- Mietobjekte in Gebäuden, die ohne öffentliche Mittel nach dem 30.06.1953 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung)
- Mietobjekte, die durch Dachbodenausbau oder Aufbau nach dem 31.12.2001 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung) und bei denen der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 oder bei Aufbauten nach dem 30.09.2006 abgeschlossen wurde
- Unausgebaute Dachbodenräume, die mit der Vereinbarung vermietet werden, dass darin oder in einem an seiner Stelle errichteten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräume errichtet werden und bei denen der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde. Der Ausbau kann zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter erfolgen
- Mietobjekte, die durch Zubau nach dem 30.09.2006 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung)
- Vermietete Wohnungseigentumsobjekte in Gebäuden, die nach dem 08.05.1945 neu errichtet wurden (Datum der Baubewilligung)
- Für Mietobjekte in Gebäuden, die eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet hat, gelten die in § 20 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aufgezählten Bestimmungen des MRG.
Eine Sonderform der Teilausnahmen sind Mietgegenstände in einem Wirtschaftspark. Ein Wirtschaftspark ist eine wirtschaftliche Einheit, die ausschließlich zu Geschäftszwecken, jedoch nicht überwiegend für Handelsbetriebe genutzt wird. Ein Einkaufszentrum gilt daher beispielsweise nicht als Wirtschaftspark.
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