Laesio enormis, „Verkürzung über die Hälfte“

Bei einer Immobilientransaktion spricht man von einer „Laesio enormis“, wenn eine Vertragspartei weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragspartner als Gegenleistung erhält. Die benachteiligte Vertragspartei kann auf Aufhebung des Vertrags klagen oder die bevorteilte Vertragspartei kann die Auflösung verhindern, indem sie bis zum vollen objektiven Wert der Leistung (Marktpreis) aufzahlt. Laesio enormis kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, das Recht verjährt binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss.

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