Bauliche Änderungen: in Miet- bzw. Eigentumswohnung
In Mietwohnungen hat der Hauptmieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen. Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Unwesentliche Veränderungen (z. B. Ausmalen) können vom Mieter ohne Anzeige beim Vermieter vorgenommen werden. Ob die Verbesserungsmaßnahmen bei Auszug rückgebaut werden müssen, ist abhängig von der Art der Verbesserung und ist gesondert zu prüfen. Ein Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) in seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf jedoch weder eine Schädigung des Hauses, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen zur Folge haben. Werden dabei allgemeine Teile der Liegenschaft oder Wohnungseigentumsobjekte in Anspruch genommen, muss geprüft werden, ob dies der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer bedarf.
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