In Immobilien veranlagen
Vorsorge vs. Bauherrenmodell
Für Anleger, die sich nicht den Auf und Abs der Aktienmärkte ausliefern möchten, sind Immobilien die perfekte Alternative, um Geld sicher und langfristig zu investieren. Umso mehr gilt das in globalen Krisenzeiten.
Während jedoch Gewerbeobjekte oder Zinshäuser eher etwas für Profis bleiben, sind Vorsorgewohnungen und Bauherrenmodelle eine erschwingliche und beliebte Form der Immobilienveranlagung für Private. Aber welche der beiden eignet sich für wen? Wir haben die wichtigsten Unterschiede für Sie zusammengefasst:
Wer eine Vorsorgewohnung kauft, erwirbt „parifiziertes Wohnungseigentum“. Das heißt, er oder sie besitzt eine bestimmte Wohnung und steht als deren Eigentümer im Grundbuch.
Wer sich an einem Bauherrenmodell beteiligt, erwirbt hingegen „ideelles Eigentum“ an einer Immobilie. Statt einer bestimmten Wohnung gehört Bauherren ein Anteil an einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG), die im Grundbuch steht.
Vorsorgewohnungen und Bauherrenmodelle eine erschwingliche und beliebte Form der Immobilienveranlagung für Private.
Grundsätzlich ist eine Wohnung, die man selbst nutzt, keine Vorsorgewohnung. Vielleicht braucht man diese aber erst später – für sich oder für Kinder … Bei einer Vorsorgewohnung geht das nach 20 Jahren. Solange muss diese vermietet sein, um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Da einem bei einem Bauherrenmodell keine Wohnung gehört, gibt es diese Option hier nicht.
Hier sind Bauherrenmodelle im Vorteil, denn diese verfügen über einen Mietenpool. Was das Haus abwirft, kommt in einen gemeinsamen Topf und wird anteilsmäßig auf alle Miteigentümer aufgeteilt. Eigentümer einer Vorsorgewohnung tragen das Vermietungsrisiko selbst. Und eine Wohnung, die leer steht, bringt nicht nur keinen Ertrag, sie kostet zumindest die Betriebskosten.
Will man die Investition wieder zu Geld machen, ist die Vorsorgewohnung die bessere Wahl. Eine einzelne Wohnung lässt sich einfacher verkaufen als ein Anteil an einer Miteigentümerschaft. Zwar kann auch eine solche aufgelöst werden, eine Parifizierung ist hier aber aufgrund unterschiedlicher Größen und Wertigkeiten der Wohnungen schwierig.
Wer eine Vorsorgewohnung erwirbt, ist berechtigt, die damit in Zusammenhang stehende Vorsteuer geltend zu machen. Wer sich an einem Bauherrenmodell beteiligt, kann auch die Bau- und Planungskosten im Zuge der AfA (Abschreibung für Aufwendungen) abschreiben. Und das bereits über 15 statt über 67 Jahre. Steuerlich optimal ist ein Bauherrenmodell also dann, wenn man zu Zeiten hoher Einkünfte die Verluste als Abschreibung nutzen kann.
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