Tipps & Tricks
Schnee und Eis:
Wann Sie räumen und streuen müssen
Der wenige Schnee und die seltenen Minusgrade der letzten Winter verleiten Eigentümer dazu, auf Ihre Verkehrssicherungspflicht zu vergessen. Aber für wen und wann gilt diese überhaupt?
Die rechtliche Grundlage für die Verkehrssicherungspflicht ist der § 93 der Straßenverkehrsordnung. Dieser besagt, dass Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, die in einem Ortsgebiet liegen und an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, angrenzende Gehsteige frei von Schnee und Eis zu halten haben. Ist kein befestigter Fußgängerweg vorhanden, muss eine anliegende Verkehrsfläche in einer Breite von einem Meter freigehalten werden. Die Regelung gilt für die Zeit von 6.00 Uhr früh und 10.00 Uhr abends.
Zu unterschätzen sollte man die Verkehrssicherungspflicht jedenfalls nicht, denn Eigentümer einer Liegenschaft tragen ein Haftpflichtrisiko.
Für die Räumung des Gehsteigs im Winter kann ein gewerblicher Winterdienst ein guter Rat sein.
Kommt ein Fußgänger zu Sturz, drohen Schadenersatz und vielleicht sogar eine Verurteilung wegen Körperverletzung. Selbst wenn nichts passiert, können Immobilieneigner, die ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen, belangt werden. Wer seine Gehsteige im Winter nicht entsprechend pflegt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Und das kann eine Anzeige samt Geldstrafe nach sich ziehen.
Wichtig zu wissen ist, dass Eigentümer auch dann haften, wenn die Streu- und Reinigungspflicht vertraglich an einen Mieter abgegeben wurde. Denn die Verkehrssicherungspflicht darf nur an jemanden delegiert werden, der in der Lage ist, dieser auch wirklich nachzukommen. Privaten Personen sind das in einem Streitfall für den Gesetzgeber nicht.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, als Eigentümer einer Liegenschaft eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Denn auch im Sommer können herabfallende Dachziegel oder gebrochene Äste Schaden an Dritten anrichten. Und für die Räumung des Gehsteigs im Winter kann ein gewerblicher Winterdienst ein guter Rat sein. Denn anders als Privatpersonen können professionelle Hausbetreuungsfirmen auch die Haftung für die Verkehrssicherungspflicht übernehmen.
Es gibt aber auch Fälle, in denen Dritte zu Schaden kommen und die Liegenschaftseigner sich schadlos halten können. Etwa dann, wenn sich Dritte unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben oder wenn Fußgänger sich nicht den winterlichen Bedingungen entsprechend verhalten. Beispiele dafür wären Laufen bei Glatteis oder das Tragen von Schuhen mit einer glatten Sohle.
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