Immobilien Wissen
Immobilien weitergeben
Wer eine Immobilie besitzt, sollte deren Weitergabe bereits bei Lebzeiten regeln. Denn Häuser, Wohnungen oder Grundstücke lassen sich selten teilen und das kann bei mehr als einem Erben leicht zu Streitigkeiten führen.
Aber welche Möglichkeiten der Weitergabe gibt es? Was sind deren Vor- und Nachteile? Und worauf ist im Detail zu achten?
Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten zu regeln, was mit einer Immobilie nach oder vor dem eigenen Ableben passieren soll. Zur Auswahl stehen die gesetzliche Erbfolge, das Testament, eine Schenkung sowie die Leib- oder Zeitrente.
Hat man nur einen Erben oder eine Erbin und will man, dass diese Person alles bekommt, reicht die gesetzliche Erbfolge. Bei mehr als einer erbberechtigten Person kommt es bei Immobilien zu einem sogenannten Miteigentum. Das heißt, den Erben gehört das Haus, die Wohnung oder das Grundstück gemeinsam, aber keinem gehört ein bestimmter Teil davon. Das kann leicht zu Streitigkeiten führen.
Will man, dass nach dem eigenen Ableben eine bestimmte Person ein Haus, die Wohnung oder ein Grundstück erbt, braucht es ein Testament. Darin wird festgelegt, wer von den Nachkommen was bekommen soll. Auch mögliche Bedingungen lassen sich daran knüpfen.
Aber Achtung: Der sogenannte Pflichtteil bleibt unbeeinflusst von dem, was im Testament steht. Pflichtteilsberechtigt sind Kinder und deren Kinder, Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner. Der Anspruch besteht nicht auf Sachwerte, sondern in Geld. Die Höhe entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, die wiederum davon abhängt, welche Erbberechtigten es gibt. Über den Pflichtteil hinaus kann ein Erblasser aber frei verfügen, wer was bekommt.
Es gibt vier Möglichkeiten zu regeln, was mit einer Immobilie nach oder vor dem eigenen Ableben passieren soll – die gesetzliche Erbfolge, das Testament, eine Schenkung sowie die Leib- oder Zeitrente.
Wer vor dem Ableben alles geregelt haben will, kann eine Immobilie verschenken. Damit verliert man jedoch sein Eigentum und kann über dieses nicht mehr verfügen. Außerdem behalten direkte gesetzliche Erben auch bei einer Schenkung ihren Pflichtteilsanspruch.
Wer sich bis zu seinem Ableben ein Dach über dem Kopf oder Einnahmen aus einer Vermietung sichern möchte, kann die Schenkung an ein Wohn- oder Fruchtgenussrecht knüpfen. In einem solchen Falle spricht man von einer gemischten Schenkung (statt einer reinen Schenkung). Das zieht andere steuerliche Konsequenzen mit sich.
Bei einem Verkauf auf Leib- oder auf Zeitrente entrichtet der Käufer den vereinbarten Preis nicht auf einmal, sondern leistet eine regelmäßige Zahlung an den Verkäufer. Das entweder bis ans Lebensende oder für eine bestimmte Dauer. Damit verbunden ist in der Regel, dass die verkaufende Person die Immobilien weiter nutzt und die Eigentumsübertragung erst nach deren Tod erfolgt.
Handelt es sich um eine Immobilie, die man selbst nicht nutzt und von der man weiß, dass auch keiner der Nachkommen diese nutzen wird, empfiehlt sich ein Verkauf. Erstens, weil sich Geld leichter aufteilen und vererben lässt. Zweitens, weil man den Erben Gebühren und Steuern spart. Drittens, weil man den Verkauf ohne Zeit- oder anderen Druck planen kann. Beispielsweise dann, wenn die Nachfrage hoch ist und die erzielbaren Preise attraktiv. So wie derzeit. Wenn Sie eine solche Immobilie besitzen, sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gerne.
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