Lifestyle
Ein Sommer (wie) zuhause

Balkonien – ein Ort, an dem man die heißen Tage genießen und zudem Kosten sparen kann. So steht der entspannten Sommerfrische in den eigenen vier Wänden nichts im Wege.

Ob gemütliche Hängematte, selbst gestaltete Blumenoase mit einem kleinen Gemüsebeet oder einfach nur schick dekoriert: Daham(as) ist eben daham(as) und trifft genau unseren persönlichen (Urlaubs-)Geschmack. Erlaubt ist, was gut tut – aber auch hier gibt es einige Regeln. Denn als Mieter:in einer Wohnung mit Freifläche muss man sich an bestimmte Vorschriften halten.

Hobbygärtner:innen dürfen sich zwar austoben, eine Pflanze darf aber nicht auf (und um) den Balkon wachsen: Der kletterwütige Efeu, der schnell mal zum Nachbarn rüberwächst, ist ein No-Go. Auch schwere Blumenkübel sollten erst in Absprache mit der oder dem Vermieter:in hinaufgehievt werden. Hier sollte man die Statik bedenken und lieber einmal mehr nachfragen, bevor man ein Bäumchen pflanzt.

Apropos Belastbarkeit: Eines bietet der eigene Balkon oder die Terrasse nicht – Abkühlung. Möchte man sich diese in Form eines Whirlpools verschaffen, sollte ebenfalls zuvor abgeklärt werden, ob der Balkon dem Gewicht standhält. Und: Läuft Wasser aus und führt zu einem Schaden, ist die oder der Mieter:in dafür verantwortlich.

So hat man sich jetzt ein schönes Plätzchen geschaffen und möchte aber bitte ungestört der Sonne frönen. Ein kleiner Sichtschutz, zum Beispiel aus Bambus, kann als schicke Abschottung vor den Nachbar:innen oder sonstigen potenziellen Beobachter:innen dekorativ angebracht werden und die nötige Privatsphäre garantieren. Schwieriger wird es bei größeren Projekten, wie etwa einem Paravent oder einer Markise, die baulich montiert werden müssen, über das Geländer ragen und/oder sich optisch stark von der Hausfassade unterscheiden.

Nun kommen wir zum lukullischen Teil: Kein Sommer ohne Grillen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, aber ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag ist auf jeden Fall empfehlenswert. Denn häufig ist die Nutzung eines Gas- oder Holzkohlegrills nicht erlaubt und nur ein Elektrogrill zulässig.

Und: Nach §364 Absatz 2 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) dürfen Nachbar:innen durch Rauch, Geruch oder Lärm, der durchs gesellschaftliche Brutzeln entsteht, nicht eingeschränkt werden.

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