Weitergabe unter Lebenden, im Todesfall

Als Hauptmieter besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass man sein Mietrecht an eine andere Person überträgt. Hier gilt es, die Abtretung „unter Lebenden“ und „im Todesfall“ zu unterscheiden. Eine Abtretung des Mietrechts unter Lebenden ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Der Hauptmieter muss seine Mietrechte aufgeben und diesen Umstand umgehend beim Vermieter anzeigen. Der austretende und der eintretende Mieter müssen außerdem einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Handelt es sich bei der einzutretenden Person um einen Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) oder ein Wahlkind oder den Ehepartner, betrifft die Dauer des gemeinsamen Haushaltes 2 Jahre, bei Geschwistern beträgt diese 5 Jahre. Die Bedingung des mehrjährigen Aufenthalts im gemeinsamen Haushalt entfällt, wenn der Angehörige die Wohnung gemeinsam mit dem bisherigen Mieter bezogen hat, bei Ehegatten, wenn sie seit der Verehelichung, und bei Kindern, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben. Allen anderen Personen wie Lebensgefährten oder nicht adoptierten Stiefkindern steht kein gesetzliches Eintrittsrecht zu. Eine Abtretung des Mietrechts im Todesfall ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag folgende eintrittsberechtigten Personen ein: Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährten müssen die letzten 3 Jahre durchgehend einen gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter geführt haben. Sollte das Mietverhältnis noch keine 3 Jahre andauern, so reicht der gemeinsame Bezug der Wohnung. Wird kein Eintritt gewünscht, so haben die eintrittsberechtigten Personen dies binnen 14 Tage nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter mitzuteilen.

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