Ausnahmen vom Mietrechtsgesetz (MRG)

siehe MRG. Das Mietrechtsgesetz (MRG) regelt in § 1 ob und in welchem Umfang das Gesetz und somit die darin enthaltenen Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter zur Anwendung gelangt. Es wird festgelegt, dass dieses bei folgenden Mietgegenständen gänzlich nicht zur Anwendung kommt (auch Vollausnahme MRG genannt):

  • Vermietungen im Rahmen des Betriebes bestimmter Unternehmen, wie Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmen

  • Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden

  • Dienstwohnungen

  • Geschäftsräume, die für maximal 6 Monate vermietet werden, Wohnungen der Kategorie A und B, die für maximal 6 Monate als Zweitwohnung wegen eines vorübergehenden beruflichen Ortswechsels vermietet werden

  • Die Vermietung von Zweitwohnungen zu Erholungszwecken oder im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung

  • Mietobjekte in einem Gebäude mit höchstens zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen. Räumlichkeiten, die nachträglich durch einen Dachbodenausbau geschaffen werden, zählen allerdings nicht dazu. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden. Für diesbezügliche Verträge, die vor dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden, gelten die Regeln über Teilausnahmen vom Mietrechtsgesetz oder je nach Alter des Gebäudes, über die Vollanwendbarkeit.“ Neben den Vollausnahmen gibt es auch sogenannte Teilausnahmen. Dies bedeutet, dass das Mietrechtsgesetz lediglich hinsichtlich des Kündigungsschutzes (siehe dazu auch MRG) zur Anwendung kommt:

  • Mietobjekte in Gebäuden, die ohne öffentliche Mittel nach dem 30.6.1953 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung)

  • Mietobjekte, die durch Dachbodenausbau oder Aufbau nach dem 31.12.2001 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung) und bei denen der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 bzw. bei Aufbauten nach dem 30.9.2006 abgeschlossen wurde
  • unausgebaute Dachbodenräume, die mit der Vereinbarung vermietet werden, dass darin oder in einem an seiner Stelle errichteten Aufbau eine Wohnung oder Geschäftsräume errichtet werden und bei denen der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde. Der Ausbau kann zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter erfolgen.

  • Mietobjekte, die durch Zubau nach dem 30.9.2006 neu errichtet worden sind (Datum der Baubewilligung)

  • vermietete Wohnungseigentumsobjekte in Gebäuden, die nach dem 8.5.1945 neu errichtet wurden (Datum der Baubewilligung)“


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